Familienrecht
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FAMILIENRECHT


Nichts ist persönlicher und emotionaler!




TRENNUNG / SCHEIDUNG und was nun?

Trennung, was ist das eigentlich?

 

Trennung im juristischen Sinne ist für viele Ansprüche eine wichtige Grundvoraussetzung. Unterhalt, Scheidung oder Vermögensauseinandersetzung setzen regelmäßig eine Trennung voraus.

Im juristischen Sinne spricht man von einer Trennung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) Mindestens ein Ehegatte muss den erkennbaren Wunsch haben, die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig zu beenden.
2) Die häusliche Geheimschaft muss tatsächlich beendet sein. Juristisch heißt dies, dass jegliche Versorgungsleistungen füreinander eingestellt worden sein müssen.

 

Ob und wann das in Ihrem konkreten Fall eingetreten ist, prüfe ich gern anhand Ihrer Angaben für Sie!


Und was kommt dann?

Unterhalt

für Sie bzw. den anderen Elternteil und gemeinsame Kinder? Ein kompliziertes Rechtsgebiet! Um so mehr, da die Geldbeutel immer enger zu schnallen sind und eine Trennung regelmäßig dazu führt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse sich verschlechtern. Mehr als arbeiten können nun einmal weder Sie noch Ihr Ehegatte.

Anders ausgedrückt: UNTERHALT KANN TEUER WERDEN! Für den Ehegatten und Sie!

Und nichts ist so schnelllebig wie das Unterhaltsrecht. Die sog. Düsseldorfer Unterhaltstabelle hat sich in den letzten Jahren fast jährlich verändert. Zugleich verfassen die Oberlandesgerichte jeweils für ihren Gerichtsbezirk Leitlinien, die weitere Regeln für die Tabelle festlegen. Zuständig für meinen Kanzleisitz ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig. Hier gehts zu den aktuellen Leitlinien:


Vermögensauseinandersetzung

Uns gehört doch alles gemeinsam! Also teilen wir alles durch 2 und alles ist erledigt! Wirklich?

 

Ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist von vielen Faktoren und gesetzlichen Bestimmungen abhängig. Eine Darstellung auch nur der wichtigsten Aspekte, die Ihnen eine Vorstellung Ihrer Gesamtsituation gibt, würde den Rahmen dieser Internetseite sprengen.

 

Daher kann ich nur empfehlen, je höher Ihr Vermögen oder Ihr wirtschaftliches Risiko (Höhe der Darlehen) ist, um so eher sollten Sie sich anlässlich einer Trennung zeitnah rechtlich beraten lassen. Nach meiner langjährigen Erfahrung haben viele Eheleute eine fehlerhafte oder jedenfalls unvollständige Vorstellung ihrer vermögensrechtlichen Verpflichtungen bzw. Ansprüche.

 

 



 Sorgerecht und Umgangsrecht

Meine Kinder? Deine Kinder? ... NEIN .... Unsere Kinder!

Was aus den gemeinsamen Kindern wird, wo ihr Lebensmittelpunkt sein soll, wie häufig sie den anderen Elternteil sehen dürfen, sollte nach dem Wohl der Kinder gestaltet werden. Das heißt jedoch nicht, dass allein der Wunsch der Kinder dafür entscheidend ist. Viele Aspekte sind für das Wohl der Kinder zu berücksichtigen und die Gerichte können zur Lösung leider nur bedingt beitragen. Denn was Ihren Kindern wirklich gut tut, dass können eigentlich nur Sie als Eltern wissen. Und wirklich tragfähige verlässliche Lösungsmodelle, an die alle Beteiligten sich halten, müssen die Elternteile miteinander erarbeiten. Unterstützung können Sie dabei bei mir finden. Ich werde mit Ihnen gemeinsam eine an den praktischen Gegebenheiten angepasste Regelung finden. Glauben Sie nicht, dass es nur das 08/15 Modell gibt, die Kinder leben grundsätzlich bei der Mutter und besuchen 14-tägig am Wochenende den Vater. Diese an alten Rollenklischees orientierte Lösung passt für viele Lebenssituation gar nicht mehr. Andere Lösungen sind möglich und ich werde mit Ihnen zusammen eine "kreative" und an dem Wohl Ihrer Kinder orientierte Lösung erarbeiten. 

Wenn Sie sich vorab nützliche Informationen  verschaffen möchten, empfehle ich eine Broschüre, die unter anderem vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter herausgegeben wird und hier erhältlich ist.



Versorgungsausgleich

Und wovon lebe ich im Alter?

Diese Frage stellen sich viele zu Recht, insbesondere die Ehepartner, die sich in der Ehe  vorwiegend um die gemeinsamen Kinder gekümmert haben und keiner oder nur einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Trotz Kindererziehungszeiten weisst das Konto nicht selten nur dürftige Rentenansprüche auf. Und nun?
Mit Scheidung Ihrer Ehe hat das Gericht regelmäßig auch über einen Ausgleich der beiderseitigen Rentenansprüche zu entscheiden. Dies geschieht von Amts wegen. Das Gericht muss Ermittlungen anstellen und eine Entscheidung treffen, ohne dass Sie oder Ihr Ehegatte einen Antrag stellen müssen. Ausnahmsweise muss dies eine Partei nur ausdrücklich beantragen, wenn die Ehezeit kürzer als 3 Jahre ist.
Wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, so sind grundsätzlich alle während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu berücksichtigen. Dazu gehörten Anwartschaften bei gesetzlichen Rentenversicherern, Zusatzversorgungen öffentlicher Versorgungsträger, Betriebsrenten und Zusatzversorgungen privater Rentenversicherer. Andere kapitalbildende Zusatzversorgungen für das Alter, z.B. Lebensversicherungen, bleiben ggf. im Versorgungsausgleich unberücksichtigt und sind sodann im Rahmen eines sog. Zugewinnausgleichs zum Ausgleich zu überprüfen. Diese starren gesetzlichen Regelungen sind manchmal für eine Partei, ggf. aber sogar für beide Eheleute von Nachteil.
Im Rahmen einer Beratung werde ich mit Ihnen zusammen ermitteln, welche Anwartschaften ausgeglichen würden und werde mit Ihnen überprüfen, ob eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich für Sie sinnvoll ist. 


 Wohnraum/Möbel

Was wird aus der gemeinsamen Wohnung bzw. dem Eigenheim? Wer darf darin wohnen bleiben? Was wird aus den Möbeln? Wer darf das Auto zukünftig nutzen?
Wenn Sie sich trennen und in Ihrer bisherigen Wohnung wohnen bleiben möchten, ist Ihr Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Nur wenn das Zusammenleben unzumutbar ist, beispielsweise Ihr Ehegatte gewalttätig ist, haben Sie einen solchen Anspruch. Auch können Kindeswohlinteressen, z.B. fortlaufende Streitigkeiten in Anwesenheit der Kinder, ggf. eine Zuweisung der Ehewohnung an den Elternteil begründen, der die Betreuung und Versorgung der Kinder leistet.
Wenn Sie selber ausziehen, so ist jeder Schritt möglichst sorgfältig vorzubereiten. Einfach die Möbel einzupacken und zu verschwinden ist rechtlich unzulässig, d.h. Ihr Ehegatte hat ggf. einen Anspruch, dass Sie alles wieder zurückbringen müssen. Umgekehrt heißt ein freiwilliger Auszug nicht, dass eine Rückkehr zwangsläufig ausgeschlossen ist. Es kommt auf den Einzelfall an. Gern bespreche ich mit Ihnen die Möglichkeiten und Fallen, denen es auszuweichen gilt.


 




KOSTEN 

Qualität macht sich bezahlbar!

Wie viel Sie für meine gesamte Arbeit schlussendlich zahlen, kann ich Ihnen an dieser Stelle nicht ausrechnen. Ich kann Ihnen aber versichern, dass mir eine hohe Kostentransparenz wichtig ist und Sie vor einer Auftragserteilung einschätzen können, was finanziell voraussichtlich auf Sie zukommt. Für ein erstes Beratungsgespräch rechne ich nach Zeitaufwand ab, egal um welche Vermögenswerte wir sprechen und welche Haftung ich also damit übernehme. 1 Stunde Beratungszeit rechne ich mit 180 € zzgl. Umsatzsteuer ab. Der Höchstbetrag unabhängig vom weiteren Zeitaufwand beläuft sich auf 190 € zzgl. Umsatzsteuer. 

Im Rahmen des Erstberatungsgesprächs informiere ich Sie sodann über voraussichtliche Kosten, die durch meine weitere Beauftragung entstehen können.
Sofern Sie die Kosten nicht tragen können, gibt es die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Hierzu wenden Sie sich bitte vor der Vereinbarung eines Beratungstermins an das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht, um dort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu erhalten.

Weiteres erfahren Sie hier:




 

 

GRUPPENANGEBOT

Gemeinsam sparen! 
Wenn Sie in Ihrem Freundeskreis Personen haben, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden wie Sie und ebenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen möchten, können Sie eine Erstberatung auch als Gruppe von 3 bis maximal 5 Personen buchen.  Die Kosten werden dann auch hier nach Zeitaufwand abgerechnet, belaufen sich für alle zusammen also auf max. 190 € zzgl. Umsatzsteuer.

 

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